Schwache Klimaanlage? Preisminderung möglich!
Wegen der oben genannten Reisemängel bekamen zwei Urlauber in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Minderung des Reisepreises von 15 Prozent zugesprochen (Az.: I-21 U 149/14). Das Landgericht Duisburg hatte zuvor 40 Prozent für angemessen gehalten, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in Südeuropa unternommen und wegen mehrerer Störungen im Hotel gegen den Veranstalter geklagt. Nicht alle Beeinträchtigungen rechtfertigten nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber eine Reisepreisminderung.
Unterhaltungsprogramm muss hingenommen werden
Das abendliche Unterhaltungsprogramm im Hotel etwa sei hinzunehmen gewesen, weil im Prospekt auf Animations- und Abendveranstaltungen hingewiesen wurde. Auch das lautstarke Putzen und Räumen im Gang vor der Zimmertür ab 8 Uhr morgens war nach Ansicht des Gerichts nur eine Unannehmlichkeit.
Weil das Hotel aber als "klimatisiert" beschrieben wurde, sei eine Mindesttemperatur von minimal 24 Grad ein tatsächlicher Reisemangel. Und weil erholsamer Schlaf ein wichtiger Faktor für die Erholung sei, stufte das Gericht auch die schlechte Matratze als Mangel ein.
Kein zusätzlicher Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden
Die Kläger erhielten allerdings keinen zusätzlichen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Dafür hätte die Reise "erheblich" beeinträchtigt sein müssen, erklärte das Gericht.
Im verhandelten Fall war dies aber nicht so, was sich schon aus der eher geringen Minderungsquote ergebe.
dpa
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