Menu
Login
Gesundheit

Kurzarbeit: Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?

Mo 18.05.2020 | 09:50 Uhr - Quelle: dpa/wetter.com
Existenzängste durch Corona: Das bedeutet Kurzarbeit

Kurzarbeit ist aufgrund der Coronakrise für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland derzeit Alltag. Die Verringerung der Arbeitszeit hat aber auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch.

Während der Corona-Pandemie mussten viele Betriebe ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Für einige hat sich die Arbeitszeit auf null Stunden reduziert, andere arbeiten mit geringer Stundenzahl. Doch bedeutet weniger zu arbeiten auch weniger Urlaub?

In diesem Fall entfällt der Urlaubsanspruch ganz

Es kann vorkommen, dass sich bei Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch verringert, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Der Europäische Gerichtshof hat 2012 entschieden, dass das möglich ist, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt."

Der Entscheidung des EUGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch bei Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt weiterbezahlt.

Empfehlung: Urlaub vor Kurzarbeit abbauen

Üblicherweise spielt diese Frage bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit aber keine so große Rolle, so Bredereck. 

"Der Arbeitgeber bekommt Kurzarbeit in der Regel nur von der Agentur für Arbeit zugebilligt, wenn er seine Mitarbeiter dazu angehalten hat, ihren Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit einzusetzen." Erst danach geht die Kurzarbeit los.

Übrigens: In welchen Urlaubsländern trotz Corona Sommerurlaub möglich sein könnte und was dabei zu beachten ist, erfährst du in diesem Video:

Trotz der Coronakrise muss man die Hoffnung auf einen Sommerurlaub noch nicht aufgeben! Neben einigen Urlaubsländern hat nun auch die EU Vorschläge für die Wiederaufnahme des Tourismus gemacht.

Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 allerdings davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.

Auch wenn der Urlaub einzelner Arbeitnehmer bereits vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber bewilligt wurde, müssen Arbeitnehmer diesen nicht einsetzen.

Für genommene Urlaubstage während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer den vollen Lohn. Weitere interessante Fakten zur Kurzarbeit im Zuge der Coronakrise haben wir im Video am Anfang des Artikels für dich zusammengefasst.

P.S. Bist du auf Facebook? Dann werde jetzt Fan von wetter.com!

Teile diese Info mit deinen Freunden
Artikel bewerten
Zur News-Übersicht Gesundheit

Empfehlungen

3-Tage-Wetter: Stürmisch mit Schauern, Gewittern und Sonne
Wetter 16 Tage: Nach stürmischer Woche Sommercomeback oder Polarlufteinbruch?
Stürme, Frost und Herbstblues: Meteorologe gibt Oktoberprognose
Eiskapelle am Watzmann eingestürzt - Gefahr für Bergsteiger
Schwere Unwetter in Italien: Können Urlauber mit Besserung rechnen?
Unwetter trifft Kroatiens Adriaküste: Sturzfluten in Dubrovnik und Rijeka
Spektakuläres Sonnenhalo fasziniert Menschen in Thailand
Tierischer Spaß: Hund liefert sich Gartenkampf mit Schildkröte
Verwirrter Vierbeiner: Papagei bellt wie ein Hund
Spektakuläre Rettung: Tourguide holt Kamera aus 30 Metern Tiefe