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Flug wegen Schlechtwetter gestrichen: Doch Chancen auf Entschädigung?

Di 21.07.2020 | 14:30 Uhr - Quelle: dpa
Flugreisen bei Corona: So verhältst du dich richtig

Wenn ein Flug aufgrund schlechten Wetters annulliert wird, liegt meist höhere Gewalt vor, sodass die Chancen für eine Entschädigung schlecht stehen. Doch dem ist nicht immer so!

Am kommenden Tag droht Schlechtwetter, daher streicht die Airline schon am Vorabend vorsorglich den Flug: Eine solche Annullierung müssen Reisende nicht einfach hinnehmen. Ihnen steht in diesem Fall eine Entschädigung nach EU-Recht zu, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 49/19).

Höhere Gewalt befreit Fluggesellschaften vor Zahlungen

Eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung steht den Passagieren immer dann zu, wenn sich die Fluggesellschaft bei Annullierungen und langen Verspätungen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen. Schlechtes Wetter wie Sturm und Gewitter kann durchaus darunter fallen.

Airline annullierte freiwillig den Flug

Bei einer von der Flugsicherung angeordneten Einschränkung der Flüge wegen Schlechtwetters hätte es sich laut Gericht um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt - doch eine solche Anordnung lag nicht vor.

Vielmehr entschied sich die Fluggesellschaft auf Basis eigener Prognosen freiwillig zur Streichung des Fluges. Man habe aufgrund des angekündigten schlechten Wetters "totales Chaos am Tag der Flugoperation" gefürchtet, so die Airline.

Übrigens: Falls sich aus anderen Gründen deine Airline weigert, eine Entschädigung zu zahlen, solltest du folgendermaßen vorgehen:

Ärger bei Flugverspätungen: Was tun, wenn die Airline keine Entschädigung zahlt?

Vermutung nicht ausreichend für Zahlungsverweigerung

Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die reine Vermutung, es könnte zu Flugbeschränkungen kommen, reiche nicht aus, um den Zahlungsanspruch zu verweigern. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Flugsicherung am Folgetag die Zahl der Flüge tatsächlich leicht reduzierte. Eine Airline müsse ihren Flugplan so gestalten, dass kleinere Störungen des Betriebsablaufs zu verkraften seien.

Über das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" (Ausgabe 2/2020).

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