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Entschädigung bei Verspätungen durch Enteisung

Do 19.11.2015 | 00:00 Uhr - Redaktion

Eine Airline muss ihre Maschinen im Winter eisfrei halten. Wenn sich ein Flug wegen einer Enteisung erheblich verspätet, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Passagiere erhalten eine Ausgleichszahlung. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift “ReiseRecht aktuell“. Kläger erreichten das Ziel erst am Folgetag
In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von Frankfurt nach Las Vegas fliegen. Der Flug erreichte das Ziel aber erst am Folgetag mit rund zwölf Stunden Verspätung. Die Kläger verlangten von der Airline eine Entschädigung. Diese wiegelte ab: Der Flieger sei pünktlich bei der Partnerfirma für die Enteisung angemeldet worden. Dort dauerte es aber, bis die Maschine an der Reihe war. Darauf habe die Airline keinen Einfluss nehmen können. Als das Flugzeug dann enteist war, konnte es nicht mehr in die USA starten, denn sonst wäre die Dienstzeit der Crew überschritten worden.
Das Gericht sprach den Klägern jeweils 600 Euro Entschädigung zu. Die Eisfreiheit der Flugzeuge im Winter gehöre zu den Kernpflichten der Airline. Diese umfassten nicht allein den Flugvorgang selbst. Es sei unerheblich, dass die Enteisung von einer Drittfirma durchgeführt wurde. Zwar könne schlechtes Wetter ein außergewöhnlicher Umstand sein, so das Gericht weiter. In dem Fall war der Schneefall aber nur ein Umstand von mehreren, der zu der großen Verspätung führte. Und in einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft entschädigen. dpa

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