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Heizperiode beginnt bald: Müssen Mieter frieren? - Die Vermieter-Pflichten

Do 05.09.2019 | 10:50 Uhr - Redaktion
Als Mieter muss man auch außerhalb der üblichen Heizperiode keine kalte Wohnung ertragen. ©Shutterstock

Der Sommer verabschiedet sich und viele Menschen wollen jetzt schon ihre Heizung anschalten. Doch was, wenn die Heizung abgeschaltet ist? Alle Infos zu Vermieter-Pflichten und Mieter-Rechten. 

Am 01. September hat der meteorologische Herbst begonnen. Die Tage werden kürzer und somit auch die Zeit am Tag, in der die Sonne wärmt. Mittlerweile liegen die Temperaturen nachts und morgens immerhin schon im einstelligen Bereich. Vor allem bei schmuddeligem Wetter wollen bereits viele morgens und abends die Heizung anschalten.

Spekulatius und Lebkuchen gibt es schließlich bereits in den Supermärkten, müsste dann nicht auch die Heizung schon laufen können? Häufig ist diese jedoch über die Sommermonate abgestellt, sodass gar nichts passiert, wenn man sie anschaltet. Offiziell beginnt die Heizperiode erst im Oktober. Muss man jetzt also frieren? 

Die Heizperiode beginnt bald

Steuert eine Zentrale Heizanlage die Wärme im Haus, laufen die Heizungen erst, wenn dies vom Vermieter entschieden wird. Eine gesetzliche Regelung zur Heizperiode gibt es nicht. Aus diesem Grund ist die Zeit, zu der die Heizungsanlage in Betrieb genommen werden muss, meistens in den Mietverträgen geregelt. In der Regel beginnt die Heizperiode aber am 1. Oktober und endet nach dem 30. April. 

Es gibt jedoch Ausnahmen. So verläuft die Heizperiode in manchen Mietverträgen vom 15. September bis zum 15.Mai. 

Pflichten des Vermieters außerhalb der Heizperiode

Der Mieter muss die Heizung aufdrehen können, sobald die Zimmertemperatur auf weniger als 16 Grad Celsius sinkt und auch in den zwei bis drei darauffolgenden Tagen nicht auf mehr als 20 Grad Celsius ansteigt. Der Vermieter muss also gewährleisten, dass die Räume ausreichend beheizt werden können. 

Es liegt auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Uelzen vor, welche besagt, dass der Vermieter die Heizung einschalten muss, wenn die Außentemperaturen an drei Tagen hintereinander unter zwölf Grad Celsius liegen. Auch die aktuellen Außentemperaturen können also ein Indikator sein.

In einer Mietwohnung muss schließlich in Wohnräumen (Wohnzimmer, Küche, Kinderzimmer, Schlafzimmer) eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad Celsius gewährleistet sein. Im Bad sind es 22 Grad Celsius, im Flur reichen auch 15 Grad Celsius aus. Nachts, also zwischen 24 und sechs Uhr müssen noch mindestens 16 Grad Celsius erreicht werden.

Wie kalt es in den kommenden Tagen wird und ob du deine Heizung anschalten musst, erfährst du hier:

Die anhaltende Trockenheit bleibt weiterhin ein zentrales Thema in Deutschland. Und vor allem in Brandenburg, wo aktuell teilweise Waldbrandstufe 5, also die höchste Warnstufe, erreicht wird. Trotz einzelner Schauer in den kommenden Tagen wird sich daran nicht viel ändern. Zunächst bekommen wir aber erst noch einen sehr sonnigen und warmen Feiertag, ehe sich zum Wochenende ein Wetterwechsel ankündigt, zeigt unsere Meteorologin Denise Seiling in der 3-Tage-Wettervorhersage "Deutschland AKTUELL".

Und wenn es in der Wohnung zu kalt ist?

Sollte der Vermieter nicht gewährleisten können, dass in einer Wohnung die vorgeschriebenen Mindesttemperaturen erreichen werden können, hat der Mieter ein Recht auf Mietminderung. Normalerweise geht es dabei um eine Minderung von zehn bis 20 Prozent. Sollte die Heizung jedoch komplett ausfallen, ist auch eine wesentlich höhere Mietminderung realistisch.

Wichtig ist jedoch, dass bewiesen werden kann, dass es in der Wohnung tatsächlich zu kalt ist. Das Thermometer sollte dazu jedoch nicht direkt über dem Fenster hängen. Das zählt nicht. Für eine korrekte Messung ist die Temperatur entscheidend, die in der Mitte des Raumes 1,50 Meter über dem Boden gemessen wird. 

Als Mieter muss man auch außerhalb der üblichen Heizperiode keine kalte Wohnung ertragen. Der Vermieter muss seinen Pflichten entsprechend nachkommen.

Alle wichtigen Infos in Kürze: 

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