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Ratgeber

Bei Unwetter-Schäden greifen oft Versicherungen

Di 10.06.2014 | 15:27 Uhr - Redaktion
Nach der Rekordhitze am Pfingsten toben heftige Gewitter über Deutschland. In Nordrhein-Westfalen starben mindestens sechs Menschen. Es entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Versicherungen decken viele Schäden an Häusern oder Autos ab. Allerdings sollten Betroffene schnell handeln, um ihr Geld zu bekommen.
   
HAUS
Für Sturmschäden am Haus etwa durch umgestürzte Bäume kommt die Gebäudeversicherung auf. Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt die Hausratversicherung. Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern in der Stunde entspricht. Bei den Unwettern am Montagabend in Nordrhein-Westfalen kam es teilweise zu Sturmböen von mehr als 140 Stundenkilometern.
Bei überfluteten Kellern ist laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Elementarschaden-Versicherung nötig. Bei Blitzeinschlag oder Schäden durch Hagel tritt demnach der Gebäudeversicherer ein.
Verbraucherschützer raten Betroffenen grundsätzlich in allen Fällen, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen.
   
AUTO
Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Autohalters. Fällt etwa bei einem Sturm ein Ziegel auf einen geparkten Wagen, ist laut Verbraucherzentrale die Teilkasko zuständig. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens. Fährt dagegen ein Autofahrer gegen einen umgestürzten Baum, ist dies ein Fall für die Vollkasko-Versicherung.
   
FLUG
Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Reisende laut Verbraucherschützern von ihrem Flug zurücktreten und sich den Preis erstatten lassen. Startet der Flieger erst am nächsten Tag, müssen die Fluglinien demnach Hotelübernachtungen anbieten. 
   
BAHN
Bahnreisende können sich bei Verspätungen den Fahrpreis teilweise erstatten lassen. So kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt. Bei mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises. Bei Fällen höherer Gewalt gelten die gleichen Regeln wie bei selbst verschuldeten Verspätungen, wie der EuGH im Dezember 2013 entschied.
  
(Quelle: AFP/cax/ul)

 

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