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Bei Sturmschäden an Haus oder Auto greifen Versicherungen

Do 05.12.2013 | 16:02 Uhr - Redaktion

Erst vor wenigen Wochen fegte der Orkan "Christian" über Deutschland hinweg. Am Donnerstag nun sorgte "Xaver" im Norden für mächtigen Wirbel. Bei Sturmschäden gibt es keine Versicherung, die für alles einspringt. Wer zahlt, hängt vom Einzelfall und von der Ursache ab. 
   
HAUS: Für Sturmschäden am Haus etwa durch umgestürzte Bäume kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Schäden am Hausrat, also etwa beschädigte Möbel, übernimmt die Hausratversicherung. Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern in der Stunde entspricht. Der DWD rechnete durch "Xaver"
selbst noch im Binnenland mit orkanartigen Böen von mehr als 100 Stundenkilometern. Verbraucherschützer raten Betroffenen, so schnell wie möglich den Versicherer zu informieren und eine Schadensliste möglichst mit Fotos zu erstellen. 
   
AUTO: Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Autohalters. Fällt etwa ein Baum oder Ziegel auf einen geparkten Wagen, ist laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein die Teilkasko zuständig.
Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern in der Regel nur der Zeitwert des Wagens. Fährt dagegen ein Autofahrer gegen einen bereits umgestürzten Baum, ist dies demnach ein Unfall und ein Fall für die Vollkasko-Versicherung.
   
FLUG: Flugreisende haben bei Ausfall eines Fluges Anspruch auf einen Ersatzflug. Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Reisende aber auch von ihrem Flug zurücktreten und sich den Preis erstatten lassen. Anspruch auf Entschädigung gibt es aber nicht, da es sich um höhere Gewalt handelt.
   
BAHN: Wenn ein Zug etwa wegen eines Sturms zu spät ankommt, muss die Bahn ihren Fahrgästen den Fahrpreis teilweise erstatten. Bei Fällen höherer Gewalt gelten die gleichen Regeln wie bei selbst verschuldeten Verspätungen, wie der EuGH kürzlich in einem Urteil entschied. Die Höhe der Rückerstattung des Fahrpreises richtet sich nach der Dauer der Verspätung. Demnach kann ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen, wenn die Verspätung 60 bis 119 Minuten beträgt. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden hat er Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises.
   
(Quelle: AFP/hex/wes)

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