Mit der 33. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz sind europaweit geltende Zielwerte in deutsches Recht übernommen worden. Die Verordnung enthält keine Grenzwerte, sondern Zielwerte, die bis 2010 bzw. 2020 eingehalten werden sollen, sowie eine Informationsschwelle und eine Alarmschwelle für kurzfristige Spitzenbelastungen. Hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit sind diese:
| Zielwert (2010) | 120 µg/m³ als höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages | darf an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre |
| Langfristiges Ziel (2020) | 120 µg/m³ als höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages während eines Kalenderjahres | |
| Informationsschwelle | 180 µg/m³ als 1-Stundenmittelwert | Aktuelle Information bei Überschreitung |
| Alarmschwelle | 240 µg/m³ als 1-Stundenmittelwert, während 3 aufeinander folgenden Stunden | Aktuelle Warnung der Bevölkerung |
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