Streuen und Fegen bei Eis und Schnee - Das müssen Mieter wissen

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Streuen und Fegen bei Eis und Schnee - Das müssen Mieter wissen
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Vermieter und Eigentümer müssen bei Schnee und Eis für Sicherheit vor ihren Grundstücken sorgen.

Bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer eine Räum- und Streupflicht. Diese Aufgabe kann der Vermieter auch auf Mieter übertragen.

Wenn der Schnee die Landschaft in ein weißes Winterkleid hüllt, müssen Grundstückseigentümer oder Vermieter raus vor die Tür - auch frühmorgens. Dann müssen sie räumen und streuen, damit Passanten nicht ausrutschen und sich beim Vorbeigehen am Grundstück verletzen. Diese Pflicht ist in den sogenannten Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden verankert. 

Streupflicht auf Mieter übertragbar

Vermieter können die Streupflicht im Winter aber auch auf Mieter übertragen. Mieter müssen allerdings nur dann streuen oder fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist, erklärt der Deutsche Mieterbund. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt können Mieter allein durch eine Regelung in der Hausordnung nicht zum Winterdienst verpflichtet werden. 

Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sogenannten Schneeräumplans in die Briefkästen der Mieter reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, befand das Oberlandesgericht Frankfurt.

Streuen ist bei Glatteis Pflicht

Laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen. Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. Es besteht bei anhaltender überfrierender Nässe die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat.

Bei starkem Schneefall muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sogar mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden.

Abwechselnder Winterdienst bei Mehrfamilienhäusern

Sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee räumen und streuen. Der Vermieter muss dabei Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Außerdem muss der Vermieter regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde. Ansonsten haftet er unter Umständen im Schadensfall.

Bei Verhinderung ist Vertretung nötig

Wer seinen Pflichten nicht nachkommen kann, muss einen Ersatz suchen. Das gilt auch, wenn die Person verreist.

Wird ein professioneller Räumdienst engagiert, kann der Vermieter die Ausgaben als Betriebskosten auf die Mieter umlegen - vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag so geregelt. Führt das Unternehmen den Räumungsauftrag nicht oder nur unzureichend aus, kann es für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. 

Streusalz in vielen Städten verboten

Gestreut werden kann beispielsweise Sand oder Granulat. Auftaubeschleuniger wie Salz sind in vielen Städten und Gemeinden verboten. Der Grund: Das Salz schädigt Bäume und Sträucher.

Außerdem kommt es zu einer Belastung von Grundwasser und Böden. Auch die Pfoten von Tieren sowie Schuhe können durch das Streusalz in Mitleidenschaft gezogen werden.

Schadenersatz und Schmerzensgeld im Falle eines Sturzes

Grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings muss er auch Vorsicht walten lassen. Hat er also leichtfertig gehandelt, trägt er gegebenenfalls eine Mitschuld.

Dass vor der Haustüre gestreut wird, ist für Mensch und Tier gleichermaßen wichtig. Dieser Husky-Welpe kann sich auf der vereisten Garageneinfahrt kaum auf den Pfoten halten.

Eisglätte: Husky-Welpe mit Standproblemen
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